Spätestens bei der Ausgabe der ersten Qualifizierungsurkunden wurde uns klar, daß wir uns gegen den Missbrauch des Begriffs „Anthroposophische Heilkunde“ schützen müssen: Zum einen gegen diejenigen Heilpraktiker, die ohne Verbindung zur AGAHP dieses Wort mal gehört und gut gefunden haben und es nun mit einem selbst erdachten Inhalt füllen, zum anderen aber auch gegen diejenigen, die uns diesen Begriff, der als Ausdruck einer Minderqualifikation (d.h.: kein Medizinstudium!) von ihnen gedacht gewesen war, streitig machen wollen; um so mehr, je mehr wir mit der Anthroposophischen Heilkunde öffentlich attraktiv werden. Bestehende Praxisschilder, Homepages u. Ä. auf der Grundlage der ursprünglichen Verabredung hätten vernichtet werden sollen, usw...
Um solchen Anwandlungen endgültig einen Riegel vorzuschieben und gegenüber Begehrlichkeiten von wem auch immer rechtlich sicheren Boden unter die Füße zu bekommen, haben wir für die Anthroposophische Heilkunde das Markenrecht beantragt. Hierbei konnten wir auf die fundierten Kenntnisse von Alexander Schadow auf diesem Gebiet zurückgreifen.
Eingetragen ist die Wortmarke „Anthroposophische Heilkunde (AGAHP)®“ mit den Bereichen:
Jeder, der die Marke "Anthroposophische Heilkunde (AGAHP)" oder verwechselbare Bezeichnungen ohne Autorisation durch die AGAHP verwendet, kann nun von uns abgemahnt werden.
Werben Unternehmen mit geschützten Markenkennzeichnungen, ohne dass dafür die Zustimmung des Rechteinhabers vorliegt, liegt somit eine Markenrechtsverletzung vor. Wir verweisen darauf: Mit einer geschützten Wortmarke kann der Markeninhaber gegen ähnliche missbräuchliche Verwendungen durch Dritte vorgehen, vor allem, wenn diese im selben Bereich aktiv sind, in dem Markenschutz besteht.
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
§ 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2. ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
_______________________________
Mit dem Schutz der Marke Anthroposophische Heilkunde (AGAHP)® handelt sich hierbei nicht nur um eine Form von „Besitzstandswahrung“, sondern um die Wahrung eines Identität stiftenden Urheberrechtes, das auch im esoterischen Zusammenhang bedeutsam, und nun im Rechtsleben verankert ist.
Auszug aus: Renate Künne, AGAHP-Handbuch